Massangaben sind vorab auf die - von den Beschwerdeführern anerkannte - Ungenauigkeit und mangelnde Professionalität der zuerst eingereichten Pläne und nicht etwa auf eine Projektänderung zurückzuführen. Letzteres wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Sie sehen die massgebenden Änderungen vielmehr darin, dass mit dem zweiten Baugesuch die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Parzellen Nrn. x, y und z beigebracht und zudem die mangelhaften Pläne, aufgrund derer auch die konkrete Beurteilung der Einordnungsfrage schwierig gewesen sei, verbessert worden seien. Die Vorinstanzen bestreiten die Relevanz dieser Änderungen.