Frage des Eintretens auf das zweite Baugesuch angesehen werden. Im Übrigen präsentiere sich - wegen der fehlenden Einsprachen - die Ausgangslage auch in Bezug auf die Ästhetikfrage anders. b) Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Anspruch der Beschwerdeführer auf materielle Beurteilung ihres zweiten Baugesuchs besteht. aa) In formeller Hinsicht liegt ein neues Baugesuch vor, das vom Stadtrat indessen als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde. Klar erscheint zunächst, dass der Gegenstand des Baugesuchs, d.h. das Bauvorhaben selbst, grundsätzlich nicht verändert worden ist.