Zum Einen hätten neu alle nötigen Zustimmungen der Nachbarn, insbesondere auch diejenigen der Einsprecher gegen das erste Baugesuch, vorgelegen, zum Zweiten seien auch die Plandarstellung verbessert sowie die vorher fehlenden Vermerke und Unterlagen vollständig eingereicht worden, und zum Dritten seien gegen das zweite Baugesuch keine Einsprachen mehr eingegangen. Dass die Ästhetik des Bauvorhabens im Gegensatz zu den genannten Punkten auch im zweiten Baugesuch unverändert gleich geblieben sei, könne angesichts des den Baubewilligungsbehörden in Einordnungsfragen immanent zukommenden Ermessensspielraums kaum als rechtlich zulässiger Grund für die