Das zweite Baugesuch sei nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne eines formlosen Rechtsbehelfs eingereicht, sondern es sei ein neues Gesuch mit wesentlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen gestellt worden. Zum Einen hätten neu alle nötigen Zustimmungen der Nachbarn, insbesondere auch diejenigen der Einsprecher gegen das erste Baugesuch, vorgelegen, zum Zweiten seien auch die Plandarstellung verbessert sowie die vorher fehlenden Vermerke und Unterlagen vollständig eingereicht worden, und zum Dritten seien gegen das zweite Baugesuch keine Einsprachen mehr eingegangen.