vorhaben die Einheitlichkeit der Gesamtüberbauung gefährdet worden sei; da sich diesbezüglich im zweiten Baugesuch nichts geändert habe, könne nicht von einer zulässigen Erneuerung nach Ausmerzung von festgestellten Mängeln gesprochen werden. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, das Nichteintreten des Stadtrats auf ihr Baugesuch stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das zweite Baugesuch sei nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne eines formlosen Rechtsbehelfs eingereicht, sondern es sei ein neues Gesuch mit wesentlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen gestellt worden.