" 2. a) Der Stadtrat begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass das neu eingereichte Baugesuch identisch sei mit dem abgelehnten Baugesuch. Es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, und auch hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen seien keine Veränderungen zu verzeichnen, die eine Wiedererwägung rechtfertigten. Das erste Baugesuch sei abgewiesen worden, weil durch das Bau- 306 Verwaltungsgericht 2001