1977, S. 259 f.). Im erwähnten VGE in Sachen G. AG (S. 7) hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgehalten: "Es muss also auf jedes Gesuch hin ein neuer Entscheid gefällt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das zweite Baugesuch nicht genau mit dem ersten übereinstimmt. Es mag Fälle geben, wo diese Regelung missbraucht und vor allem die Nachbarn - ein typisch bau- und raumplanungsrechtliches Problem - durch solches Vorgehen übermässig strapaziert werden. Dort kann unter Umständen eine andere Erledigung Platz greifen müssen." 2. a)