einer beschränkten Anzahl von Pferden mit der Wohnnutzung vereinbar sei (Erw. cc hievor), und die von Pferden verursachten Geruchsbelastungen seien nicht wesentlich geringer als jene von Schweinen. Gesamthaft erweise sich der gemeinderätliche Standpunkt vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie als vertretbar. 304 Verwaltungsgericht 2001