käme man den Beschwerdegegnern entgegen, könnten sich andere Bewohner auf gleiches Recht ebenfalls berufen, und dann wäre die Unvereinbarkeit mit den Wesensmerkmalen einer reinen Wohnzone vollends offensichtlich. Der Gemeinderat legt hier die Nutzungsbestimmungen einer Wohnzone in derart extensiver Weise aus, dass dies mit Sinn und Zweck einer solchen Zonierung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen und deshalb auch durch die autonome Stellung der Gemeinden nicht mehr abgedeckt ist (Erw. b hievor). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.