haltung kaum Platz, selbst wenn wie hier versucht wird, die Auswirkungen der Geruchsimmissionen durch Nebenbestimmungen in den Griff zu bekommen. Es wäre dabei verfehlt, nur den Einzelfall im Auge zu betrachten, wie dies der Gemeinderat offenbar tut; käme man den Beschwerdegegnern entgegen, könnten sich andere Bewohner auf gleiches Recht ebenfalls berufen, und dann wäre die Unvereinbarkeit mit den Wesensmerkmalen einer reinen Wohnzone vollends offensichtlich.