Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 1998, S. 319 f. mit Hinweisen). c) aa) Der Gemeinderat hält die Haltung von zwei Mastschweinen mit Freilandhaltung in der Wohnzone 2 entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis zur hobbymässigen Haltung von Haustieren für zonenkonform. Bei Schweinen handle es sich, auch wenn die Meinungen hierüber auseinander gingen, um Haustiere.