Liesse man die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachten Gründe genügen, so wäre eine Aufweichung des Ausnahmecharakters von § 67 Abs. 2 BNO die Konsequenz. d) Damit erweist sich das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, ohne dass die weiteren Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 BNO zu prüfen wären. Ebenso erübrigt es sich, auf die Frage der Ortsbild- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 299 verträglichkeit einzugehen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Baubewilligung aufzuheben. .