O., § 163-65 N 3; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 638; AGVE 1997, S. 305). Gerade im Hinblick auf diese Interessenskonstellation dürfen die Öffentlichkeit und die Nachbarn auf der Einhaltung des Gebäudeabstands bestehen, sofern nicht aus der Sicht des Bauherrn eine ausserordentliche Situation vorliegt. Dies ist wie gesagt zu verneinen. Liesse man die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachten Gründe genügen, so wäre eine Aufweichung des Ausnahmecharakters von § 67 Abs. 2 BNO die Konsequenz.