ten. Eine davon hat der Vertreter der kantonalen Fachstelle (Baudepartement, Abteilung Hochbau) aufgezeigt; seine Idee geht in die Richtung einer „L-förmigen Anlage, bestehend aus wenigen Einfamilienhäusern“. Aber auch bei einem Wiederaufbau ohne Bindung an den vorgegebenen Grundriss wäre die Überbauungschance gewahrt. Die Beschwerdegegnerin wäre dabei aufgrund der „Selbstschutzfunktion“ des grossen Grenzabstands relativ frei in der Wahl der Hauptwohnseite, auf welcher der erwähnte Abstand einzuhalten ist (vgl. AGVE 1994, S. 379 f., und 1997, S. 316, je mit Hinweisen).