- keine Reduktion gegenüber Mehrfamilienhäusern, - die Gemeinde beharrt nicht auf dem zwingenden Charakter der Abstandsvorschriften.“ Die ratio legis, welche hinter dem erwähnten Vorbehalt steht, liegt auf der Hand. Offensichtlich ging es hauptsächlich um den Schutz der Mieter; der Ersteller eines Mehrfamilienhauses sollte nicht zum Nachteil der künftigen Bewohner, die sich in der Baubewilligungsphase ja noch nicht wehren können, auf der Ebene privatrechtlicher Abmachungen Abstandsreduktionen vornehmen können.