In der regierungsrätlichen Botschaft vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 wird diesbezüglich ausgeführt (S. 28): „§ 33 Abs. 2 (heute § 47 Abs. 2) geht wesentlich weiter als das geltende Recht (§ 164 Abs. 3 BauG), indem er den Nachbarn das Recht einräumt, schriftlich die Reduktion oder Aufhebung der Abstände zu vereinbaren. Er bindet diese Befugnis der Nachbarn aber an zwei Vorbehalte: 296 Verwaltungsgericht 2001