aufgeworfen. Die Beschwerdeführer haben dabei die Ansicht geäussert, es bestehe in Bezug auf Mehrfamilienhäuser für kommunale Bestimmungen in der Art von § 67 Abs. 2 BNO kein Raum mehr, wogegen der Gemeinderat und das Baudepartement die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung bejahen. Bereits die Gesetzessystematik lässt kaum einen andern Schluss zu, als dass der Vorbehalt für Mehrfamilienhäuser ausschliesslich für den Fall gelten soll, dass die Grundstücksnachbarn die vorgeschriebenen Grenz- oder Gebäudeabstände dienstbarkeitsvertraglich reduzieren oder aufheben wollen;