herrschaft ergebe sich nicht, wenn sie den ordentlichen Gebäudeabstand einhalten müsse. b) Das BauG enthält in § 47 über die Grenz- und Gebäudeabstände die folgende Grundsatznorm: „1Die Gemeinden schreiben Grenz- und Gebäudeabstände vor. 2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, können die Abstände durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfamilienhäusern.“ Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Vernehmlassungsrunde die – im bisherigen Verfahren nicht thematisierte – Frage nach dem Verhältnis zwischen § 47 BauG und § 67 Abs. 2 BNO