Generell sei davon auszugehen, dass bei zonenkonformer Überbauung eines Grundstücks (Einhaltung der Grenzabstände sowie der Ge- bäude- und Firsthöhe) für das benachbarte Grundstück kein übermässiger Schattenwurf entstehe. Eine Zurückversetzung des geplanten Gebäudes um 2 m von der nördlichen Grundstücksgrenze hätte eine wesentliche Verkleinerung der Baute zur Folge, ohne dass dieser Einschränkung ein wesentlicher Vorteil für den Nachbarn oder die Allgemeinheit gegenüberstünde.