Die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.“ Der Gemeinderat räumt dabei ein, dass das Neubauprojekt die Besonnung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verglichen mit dem aktuellen Zustand möglicherweise beeinträchtige, doch sei dies weniger auf den partiell unterschrittenen Gebäudeabstand als vielmehr auf das zusätzlich erstellte Bauvolumen zurückzuführen. Generell sei davon auszugehen, dass bei zonenkonformer Überbauung eines Grundstücks (Einhaltung der Grenzabstände sowie der Ge- bäude- und Firsthöhe) für das benachbarte Grundstück kein übermässiger Schattenwurf entstehe.