stand von 8,0 m (§ 40 Abs. 3 BNO). Der Gemeinderat hat im vorliegenden Fall gestützt auf § 20 Abs. 2 ABauV, wonach der Gebäudeabstand durch die Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände gebildet wird, einen Gebäudeabstand von 12 m ermittelt. Dieser Berechnung liegt die nach Massgabe von § 17 Abs. 2 ABauV und § 63 BNO vertretbare Annahme zugrunde, auf der Parzelle Nr. z der Beschwerdeführer sei der grosse Gebäudeabstand von 8 m massgebend (vgl. auch AGVE 1994, S. 379 f.; 1997, S. 316; VGE III/85 vom 19. Juni 2000 [BE.98.00332/335] in Sachen W. u. Mitbet., S. 12). Den Soll-Abstand von 12 m hält das geplante Mehrfamilienhaus mit lediglich 10 m unbestrittenermassen nicht ein.