Dasselbe gilt für die als Parkierungsanlagen beanspruchten Wiesengrundstücke in Seeufernähe. Werden diese während der Bade- und Schifffahrtsaison z.B. an den Wochenenden regelmässig als zusätzliche Abstellflächen für Fahrzeuge benützt, kann sich die Frage der Baubewilligungspflicht für eine derartige Nutzung, der dann wohl auch die erforderliche zeitliche Erheblichkeit zukommt, durchaus stellen.