Auch umweltrechtlich sei die kurzfristige Nutzung nicht relevant (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. November 1993, in: Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1993 Nr. 20). Als planungs- und baurechtlich in aller Regel nicht relevant werden auch das einmalige Aufstellen eines Wohnzeltes für wenige Tage oder der Aufbau von Festhütten, Tribünen, Bühnen und dergleichen für befristete Anlässe wie Sportveranstaltungen, Konzerte und dergleichen angesehen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 95; Fritzsche/Bösch, a.a.O., S. 450; Verwaltungsgericht Zürich, in: RB 1996, Nr. 83, S. 161).