Das Aufstellen des Pneukrans und die damit verbundene Nutzung als Bungy-Jumping- Einrichtung sei von derart kurzer Dauer, dass nicht gesagt werden könne, dass damit wichtige räumliche Folgen verbunden seien. Der Kran verschwinde nach wenigen Tagen wieder, so dass sich keine Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ergeben könnten. Auch umweltrechtlich sei die kurzfristige Nutzung nicht relevant (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. November 1993, in: Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1993 Nr. 20).