RB] 1996 Nr. 83). Verneint wurde die zeitliche Erheblichkeit demgegenüber für das Aufstellen eines Pneukrans, der während einer Woche als Bungy-Jumping-Einrich- tung genutzt werden sollte. Die rechtsanwendende Behörde wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Element der Dauerhaftigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum konstitutiv dafür sei, um eine Einrichtung oder Nutzung eines Grundstücks als Anlage im baurechtlichen Sinne bezeichnen zu können. Das Aufstellen des Pneukrans und die damit verbundene Nutzung als Bungy-Jumping- Einrichtung sei von derart kurzer Dauer, dass nicht gesagt werden könne, dass damit wichtige räumliche Folgen verbunden seien.