bzw. auf die Umwelt statt. Dies allein genügt nun aber nicht, um die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung u.a. voraus, dass die bauliche Einrichtung oder die Nutzung auf Dauer oder zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegt ist. Die zeitliche Erheblichkeit wurde beispielsweise bejaht bei auf einem Grundstück jährlich während mehreren Wochen oder Monaten installierten Einrichtungen, die einer Person als Behausung dienten (Urteil des Verwaltungsgericht Zürich vom 28. Juni 1996, in: Rechenschaftsbericht [RB] 1996 Nr. 83).