Die Baubewilligungspflicht begründet der Beschwerdeführer indessen hauptsächlich mit den erheblichen Aus- bzw. Einwirkungen auf Raum und Umwelt, die nach seiner Auffassung mit dem Anlass verbunden sind. Bei der Veranstaltung „Die schrägen Vögel des Hallwilersee“ handle es sich zweifellos um eine relativ regelmässige, organisierte, auf eine bestimmte Dauer angelegte, intensive und örtlich konzentrierte Nutzung mit gravierenden Auswirkungen auf den betroffenen Raum.