1090 und 1408. Es ist auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass für die Durchführung der Veranstaltung keine auf Dauer angelegten baulichen Massnahmen im Sinne der Erstellung von zusätzlichen Bauten und Anlagen erforderlich sind. Immerhin rechnet der Beschwerdeführer angesichts der künftig zu erwartenden Zuschauerzahlen mit zusätzlichen provisorischen Bauten bei der vom Anlass benötigten Infrastruktur (Verpflegung, WC-Anlagen). Die Baubewilligungspflicht begründet der Beschwerdeführer indessen hauptsächlich mit den erheblichen Aus- bzw. Einwirkungen auf Raum und Umwelt, die nach seiner Auffassung mit dem Anlass verbunden sind.