22 bzw. 24 RPG einer Baubewilligung bedürfe (BGE 119 Ib 227 f.). Auch das Luzerner Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 25. Juni 1998 festgehalten, bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht für einen Modellflugplatz würden weniger die baulichen Einrichtungen als vielmehr der Betrieb des Modellflugplatzes als solcher und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung ins Gewicht fallen (ZBl 101/2000, S. 416). Bewilligungstatbestand bildet in derartigen Fällen somit weniger die konstruktive Anlage als die organisierte Nutzung (Ruch, a.a.O., Art. 22 N 28). 290 Verwaltungsgericht 2001