Der Flugschulbetrieb erfolge nicht nur sporadisch, sondern mit einer – zwar vom Wetter abhängigen – Regelmässigkeit, und die Nutzung des fraglichen Landes als Hängegleiterlandeplatz sei auf Dauer ausgerichtet. Die gesamten Umstände zeigten, dass das fragliche Landstück durch die Verwendung als Hängegleiterlandeplatz einer neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt werde, welche im Blick auf die bedeutenden Auswirkungen auf die Umgebung – insbesondere das benachbarte Flachmoor – und die Infrastruktur nach Art. 22 bzw. 24 RPG einer Baubewilligung bedürfe (BGE 119 Ib 227 f.).