Urteil vom 22. April 1988 in Sachen M.) für baubewilligungspflichtig erklärt. Ebenfalls bejaht hat es in jüngerer Zeit die Baubewilligungspflicht für einen Hängegleiterlandeplatz (BGE 119 Ib 222 ff.). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, die als Hängegleiterlandeplatz benutzte Wiese sei zwar weder künstlich geschaffen worden, noch würden sich darauf irgend- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 289