Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Erstellung einer Wasserski-Anlage (BGE 114 Ib 87 f.), die Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz für Altmaterial (BGE 112 Ib 277 ff.) oder als Motocrosstrainingsgelände (n.p. Urteil vom 22. April 1988 in Sachen M.) für baubewilligungspflichtig erklärt.