VGE III/141 vom 16. Oktober 1998 [BE.98.00246] in Sachen L., S. 4 f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, bei der Frage der Bewilligungspflicht komme es auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 119 Ib 226 f., ferner auch BGE 123 II 259 f.; Fritzsche/Bösch, a.a.O., S. 447). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.