Die Praxis fasst die Baubewilligungspflicht eher weit und lässt jedenfalls die blosse Möglichkeit, dass ein baurechtlich erheblicher Tatbestand vorliegt, genügen, weil es erfahrungsgemäss schwer hält, eine einmal vollzogene Änderung, selbst wenn sie widerrechtlich ist, beseitigen oder anpassen zu lassen. Ein Abbruch, eine Beseitigung oder eine Betriebseinstellung sind in der Regel auch wirtschaftlich nicht unproblematisch (BGE 114 Ib 313 f.; AGVE 1994, S. 362 f. und 1990, S. 244 ff., je mit Hinweisen; VGE III/141 vom 16. Oktober 1998 [BE.98.00246] in Sachen L., S. 4 f.).