Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung; g) Ablagerungen und Deponien; h) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.“ Nach der in Rechtsprechung und Lehre üblichen Umschreibung gelten als „Bauten und Anlagen“ jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 113 I 315; vgl. ferner BGE 123 II 259; 120 Ib 379;