Nach § 6 Abs. 1 BauG gehören zu den Bauten im Sinne des Gesetzes: „a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte; b) Tiefbauten; c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen; d) Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden; e) Steinbrüche, Kies- und andere Gruben; f)