Dass Bauten und Anlagen, welche in den Anhängen der LSV aufgeführt sind, generell einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren sollen unterzogen werden können, ist als Umkehrschluss auch aus § 30 ABauV ableitbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anlagen, welche Immissionen erzeugen, auch dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG genügen müssen (Robert Wolf, Umstrittenes Lärmschutzrecht: Alltagslärm - kantonale Lärmschutzvorschriften - Bestimmungen von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, in: URP 1994, S. 99);