286 Verwaltungsgericht 2001 Indiz bildet in dieser Beziehung der Umstand, dass Klimaanlagen in den Katalog derjenigen Bauten und Anlagen aufgenommen worden sind, für welche in der LSV Belastungsgrenzwerte festgelegt sind (vgl. deren Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e). Die erwähnten Prospektunterlagen zeigen denn auch, dass bei den Aussengeräten Geräuschpegel bis zu 60 dB möglich sind. Dass Bauten und Anlagen, welche in den Anhängen der LSV aufgeführt sind, generell einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren sollen unterzogen werden können, ist als Umkehrschluss auch aus § 30 ABauV ableitbar.