vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971, S. 11 zu § 3]). Damit steht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG fest, dass die Baubewilligungspflicht für das Klimagerät zu bejahen ist. Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsträchtigkeit derartiger Geräte gerechtfertigt. Ein starkes 286 Verwaltungsgericht 2001