Eine strikte Trennung zwischen Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit ist daher unumgänglich. Für das Verwaltungsgericht ist nicht zweifelhaft, dass Wand- Klimageräte ganz allgemein, d. h. unabhängig vom Gerätetyp, unter den Bautenbegriff fallen. Bauten sind u.a. „alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte“ (§ 6 Abs. 1 lit. a BauG). Unter diese Begriffsumschreibung kann ein Klimagerät, wie es hier in Frage steht, zwangslos subsumiert werden (der vom Baudepartement angeführte § 6 Abs. 1 lit. h BauG ist hier kaum anwendbar, da damit primär Anlagen wie Sportplätze oder Motocross-Pisten gemeint sind [vgl. die regierungsrätliche Botschaft