Das Gesetz knüpft die Baubewilligungspflicht bewusst ausschliesslich an das Vorhandensein einer „Baute“ an, unbesehen von deren Rechtmässigkeit. Es geht ja namentlich auch darum, das Spektrum der baubewilligungspflichtigen Vorkehren derart weit zu öffnen, dass Drittbetroffene Gelegenheit erhalten, ihre Interessen in das Verfahren einzubringen. Werden bereits in dieser Vorstufe Fragen der Rechtmässigkeit mitbeurteilt, sind die nachbarlichen Rechtsschutzansprüche nicht mehr gewährleistet. Eine strikte Trennung zwischen Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit ist daher unumgänglich.