Dazu komme, dass die Klimaanlage nur tagsüber zwischen drei bis fünf Stunden in Funktion sei, und dies auch nur in den Sommermonaten Juli und August. Diese Argumentation krankt vor allem daran, dass das Baudepartement zirkelschlussartig die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit vorwegnimmt, indem es feststellt, dass beim fraglichen Gerätetyp die Planungswerte gemäss LSV nicht erreicht seien, und aus dem Ergebnis folgert, die Baubewilligungspflicht sei nicht gegeben. Dieses Vorgehen ist schon im Ansatz nicht richtig. Das Gesetz knüpft die Baubewilligungspflicht bewusst ausschliesslich an das Vorhandensein einer „Baute“ an, unbesehen von deren Rechtmässigkeit.