den Planungswerten. Am Ort der Einwirkung sei die Unterschreitung noch deutlicher. Dies zeige, dass die von der Klimaanlage verursachten Immissionen kein Ausmass annähmen, das als „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. h BauG bezeichnet werden könne. Dazu komme, dass die Klimaanlage nur tagsüber zwischen drei bis fünf Stunden in Funktion sei, und dies auch nur in den Sommermonaten Juli und August.