In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30 ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen - keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen. Klimaanlagen sind in diesen Bestimmungen nicht enthalten. Die Beurteilung hat somit ausschliesslich nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG zu erfolgen. b) Das Baudepartement hat die Baubewilligungspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: