284 Verwaltungsgericht 2001 64 Baubewilligungspflicht. - Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist die Frage der Recht- mässigkeit unerheblich (Erw. 1/b). - Ein Wand-Klimagerät hat als Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG zu gelten und untersteht deshalb der Baubewilligungspflicht gemäss § 59 Abs. 1 BauG (Erw. 1/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2001 in Sachen M. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Umstritten ist, ob die Installation eines vom Beschwerdegeg- ner an der südwestlichen Aussenfassade seines - am Wohnhaus an- gebauten - zahntechnischen Labors montierten Wand-Klimageräts des Modells „Toshiba RAS-09 EK/EA“ mit einer Breite von 77 cm, einer Höhe von 53 cm und einer Tiefe von 20 cm der Baubewilli- gungspflicht unterliegt. a) (Darlegung der Praxis [vgl. AGVE 2001 65 286]) In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30 ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen - keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen. Klimaanlagen sind in diesen Be- stimmungen nicht enthalten. Die Beurteilung hat somit ausschliess- lich nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG zu erfolgen. b) Das Baudepartement hat die Baubewilligungspflicht im We- sentlichen mit folgender Begründung verneint: Das Aussengerät der fraglichen Klimaanlage erzeuge einen maximalen Geräuschpegel von 46 dB, und zwar gemessen in einem Meter Entfernung vom Kom- pressor. In der Dorfkernzone, in welcher die beiden Grundstücke gelegen seien, gelte die Empfindlichkeitsstufe III, und die entspre- chenden Planungswerte betrügen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Lärmemissionen des Kompressors lägen somit unter 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 285 den Planungswerten. Am Ort der Einwirkung sei die Unterschreitung noch deutlicher. Dies zeige, dass die von der Klimaanlage verursach- ten Immissionen kein Ausmass annähmen, das als „erheblich“ im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. h BauG bezeichnet werden könne. Dazu komme, dass die Klimaanlage nur tagsüber zwischen drei bis fünf Stunden in Funktion sei, und dies auch nur in den Sommermonaten Juli und August. Diese Argumentation krankt vor allem daran, dass das Baude- partement zirkelschlussartig die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit vorwegnimmt, indem es feststellt, dass beim fraglichen Gerätetyp die Planungswerte gemäss LSV nicht erreicht seien, und aus dem Ergeb- nis folgert, die Baubewilligungspflicht sei nicht gegeben. Dieses Vorgehen ist schon im Ansatz nicht richtig. Das Gesetz knüpft die Baubewilligungspflicht bewusst ausschliesslich an das Vorhanden- sein einer „Baute“ an, unbesehen von deren Rechtmässigkeit. Es geht ja namentlich auch darum, das Spektrum der baubewilligungspflich- tigen Vorkehren derart weit zu öffnen, dass Drittbetroffene Gelegen- heit erhalten, ihre Interessen in das Verfahren einzubringen. Werden bereits in dieser Vorstufe Fragen der Rechtmässigkeit mitbeurteilt, sind die nachbarlichen Rechtsschutzansprüche nicht mehr gewährlei- stet. Eine strikte Trennung zwischen Bewilligungspflicht und Bewil- ligungsfähigkeit ist daher unumgänglich. Für das Verwaltungsgericht ist nicht zweifelhaft, dass Wand- Klimageräte ganz allgemein, d. h. unabhängig vom Gerätetyp, unter den Bautenbegriff fallen. Bauten sind u.a. „alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte“ (§ 6 Abs. 1 lit. a BauG). Unter diese Begriffsumschreibung kann ein Kli- magerät, wie es hier in Frage steht, zwangslos subsumiert werden (der vom Baudepartement angeführte § 6 Abs. 1 lit. h BauG ist hier kaum anwendbar, da damit primär Anlagen wie Sportplätze oder Motocross-Pisten gemeint sind [vgl. die regierungsrätliche Botschaft vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971, S. 11 zu § 3]). Damit steht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. § 59 Abs. 1 BauG fest, dass die Baubewilligungspflicht für das Klimage- rät zu bejahen ist. Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsträchtigkeit derartiger Geräte gerechtfertigt. Ein starkes 286 Verwaltungsgericht 2001 Indiz bildet in dieser Beziehung der Umstand, dass Klimaanlagen in den Katalog derjenigen Bauten und Anlagen aufgenommen worden sind, für welche in der LSV Belastungsgrenzwerte festgelegt sind (vgl. deren Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e). Die erwähnten Prospekt- unterlagen zeigen denn auch, dass bei den Aussengeräten Ge- räuschpegel bis zu 60 dB möglich sind. Dass Bauten und Anlagen, welche in den Anhängen der LSV aufgeführt sind, generell einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren sollen unterzo- gen werden können, ist als Umkehrschluss auch aus § 30 ABauV ableitbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anla- gen, welche Immissionen erzeugen, auch dem Vorsorgeprinzip ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG genügen müssen (Robert Wolf, Umstritte- nes Lärmschutzrecht: Alltagslärm - kantonale Lärmschutzvorschrif- ten - Bestimmungen von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, in: URP 1994, S. 99); unter diesem Titel ist etwa denkbar ein Gerät wie das hier in Frage stehende auf dem Dach oder an einer sonst weniger exponierten Lage anzubringen. Auch für derartige Beurteilungen ist ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren erforderlich. Die Vorin- stanzen haben daher die Baubewilligungspflicht zu Unrecht verneint. 65 Baubewilligungspflicht. - Gesetzliche Vorgaben und allgemeine Grundsätze (Erw. 1/a). - Die Durchführung des einmal jährlich stattfindenden Flugwettbe- werbs "Die schrägen Vögel des Hallwilersee" bedarf keiner Baube- willigung (Erw. 1/b und c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2001 in Sachen S. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Zu prüfen ist ausschliesslich die Frage, ob die 1997 und 1998 unter der Bezeichnung „Die schrägen Vögel des Hallwilersee“ ein- mal jährlich in Meisterschwanden durchgeführte und für 1999 ge- plante Veranstaltung der Baubewilligungspflicht unterliegt.