1. Umstritten ist, ob die Installation eines vom Beschwerdegegner an der südwestlichen Aussenfassade seines - am Wohnhaus angebauten - zahntechnischen Labors montierten Wand-Klimageräts des Modells „Toshiba RAS-09 EK/EA“ mit einer Breite von 77 cm, einer Höhe von 53 cm und einer Tiefe von 20 cm der Baubewilligungspflicht unterliegt. a) (Darlegung der Praxis [vgl. AGVE 2001 65 286]) In Ergänzung zu § 59 BauG hat der Regierungsrat in § 30 ABauV festgehalten, welche baulichen Änderungen - unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen - keiner Baubewilligung im ganzen Gemeindegebiet (Abs. 1) oder in den Bauzonen (Abs. 2) bedürfen.