vorgangs stets geschlossen bleibt. Auch für einen durchschnittlich empfindsamen Menschen erscheint es unzumutbar, unfreiwilliger Zeuge des Schlachtvorgangs sein zu müssen. Dass die Massnahme betrieblich möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass nach den Angaben von S. das Tor bei kalter Witterung meistens geschlossen wird; allfällige Zusatzeinrichtungen (Ventilation usw.) wären Sache des Betreibers. Im Übrigen wird das Schliessen des Tors vom Fachbeamten des kantonalen Veterinäramts auch aus hygienischen Gründen als erforderlich erachtet. 284 Verwaltungsgericht 2001