Allerdings wurde betont, dass subjektive Momente, d.h. behauptete psychische Beeinträchtigungen, stets nur unter grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen seien (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 4 S. 416); abzustellen sei in objektiver Betrachtungsweise darauf, wie sich die Immissionen auf einen nicht überdurchschnittlich empfindlichen Menschen auswirkten (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 6 S. 417). Nach diesem Massstab können die Beschwerdeführer zwar nicht verlangen, dass der Betrieb im fraglichen Schlachtlokal eingestellt oder reduziert wird. Demgegenüber muss und darf aber verlangt werden, dass das Tor zum Schlachtlokal - entgegen bisheriger Handhabung - während des ganzen Schlacht-