Damit stellt der kommunale Gesetzgeber klar, dass er auch die einschlägige kantonale Praxis herangezogen wissen will. Der Begriff der Immission nach § 160 aBauG umfasste nun sowohl die materiellen als auch die immateriellen Einwirkungen (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 160/61 N 4). Allerdings wurde betont, dass subjektive Momente, d.h. behauptete psychische Beeinträchtigungen, stets nur unter grosser Zurückhaltung zu berücksichtigen seien (Zimmerlin, a.a.O., §§ 160/61 N 4 S. 416);