gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterung, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen (Abs. 2). Weil wie erwähnt das Bundesrecht den Begriff der ideellen Immission nicht kennt, verbleibt an sich dem kantonalen und kommunalen Recht auf diesem Feld noch ein Anwendungsspielraum (vgl. BGE 118 Ib 595 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 258 f.). § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BO entspricht wörtlich § 160 des früheren Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG). Zudem wird auf diese Bestimmungen noch eigens verwiesen. Damit stellt der kommunale Gesetzgeber klar, dass er auch die einschlägige kantonale Praxis herangezogen wissen will.